Bekanntmachung: Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Möttingen
- 1. Änderungsatzung -
Die Gemeinde Möttingen erlässt aufgrund von Art. 28 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23.12.1981 (GVBl. S. 526, BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert am 24.07.2020 (GVBl. S. 350) folgende
Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Möttingen (1. Änderungssatzung)
§ 1
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinde Möttingen behält sich vor Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen zu erheben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1 Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2 Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.“
§ 2
Die Anlage „Verzeichnis der Pauschalsätze“ erhält folgende Fassung:
„Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungs- und Kostenersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1, 2 und 3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen.
- Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für | bei einer Nutzungsdauer von | bei einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von
| Betrag |
Mannschaftstransportwagen MTW | 15 Jahren | 1500 km | 1,16 € |
Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10 | 25 Jahren | 500 km | 5,92 € |
Tanklöschfahrzeug TLF 16-25 | 25 Jahren | 500 km | 5,62 € |
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 8/8 | 20 Jahren | 300 km | 6,55 € |
Mittleres Löschgruppenfahrzeug MLF | 25 Jahren | 400 km | 7,23 € |
- Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten der halbe, bei mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz erhoben.
Ausrückekosten pro Stunde | bei einer Nutzungsdauer von | bei durchschnittlichen jährlichen Ausrückestunden von
| Betrag |
Mannschaftstransportwagen MTW | 15 Jahren | 80 Stunden | 46,33 € |
Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10 | 25 Jahren | 60 Stunden | 236,77 € |
Tanklöschfahrzeug TLF 16-25 | 25 Jahren | 60 Stunden | 53,42 € |
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 8/8 | 20 Jahren | 20 Stunden | 75,38 € |
Mittleres Löschgruppenfahrzeug MLF | 25 Jahren | 50 Stunden | 305,25 € |
- Arbeitsstundenkosten
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Arbeitsstundenkosten erhoben
Arbeitsstundenkosten pro Stunde | Betrag |
Tragkraftspritze TS 8/8 (Mö.) | 32,25 € |
Tragkraftspritze TS 8/8 (Klsh.) | 30,92 € |
Tragkraftspritze TS 8/8 (Enkg.) | 31,03 € |
- Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):
28,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
4.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden Kosten erhoben je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)
16,40 €
- Sonstiges
Das bei einer kostenpflichtigen Leistung im Sinne der Satzung verbrauchte Material (z.B. Löschpulver, Schaummittel, Ölbindemittel usw.) wird zu den Selbstkosten berechnet. Dazu werden noch die weiteren anfallenden Kosten erhoben wie z.B. für die Abfuhr und Beseitigung von verbrauchten Ölbindemitteln.
Für alle Leistungen, die in dieser Anlage nicht enthalten sind, wird ein Betrag erhoben, der nach den in der Anlage vergleichbaren Leistungen angemessen ist.“
§ 3
Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Möttingen, den 20.03.2024
Gemeinde Möttingen
Timo Böllmann
1. Bürgermeister